Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Sirenenbau Fischer
Gültig seit: 01.02.2022
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Sirenenbau Fischer, Inhaber Sebastian Fischer, 92272 Freudenberg (im Folgenden „Auftragnehmer“), und öffentlichen Auftraggebern wie Gemeinden, Landkreisen, Feuerwehren, Behörden sowie anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (im Folgenden „Auftraggeber“).
Sie gelten insbesondere für die Herstellung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Sirenenanlagen sowie zugehörigen technischen Komponenten und Systemen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Weiterentwicklungen oder Produktänderungen vorzunehmen, sofern diese die Funktionalität nicht beeinträchtigen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.
(3) Bei größeren Projekten oder längerer Ausführungsdauer ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(4) Der Auftragnehmer kann Leistungen zurückhalten, wenn frühere Rechnungen bereits fällig und unbezahlt sind.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere:
– freie und sichere Zugänge zur Baustelle,
– vorhandene Stromversorgung,
– vorbereitete Fundamente und Maststandorte,
– erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen.
(2) Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.
(3) Kosten, die durch unzureichende Vorbereitung oder Verzögerungen seitens des Auftraggebers entstehen, können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Lieferung, Montage und Abnahme
(1) Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen bei Fertigstellung zu prüfen und schriftlich abzunehmen. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Abnahme oder schriftliche Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(4) Die Gefahr der gelieferten Komponenten geht – sofern nicht abweichend vereinbart – mit Beginn der Montage auf den Auftraggeber über.
(5) Wartezeiten
Wartezeiten, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder notwendige Voraussetzungen nicht bereitstehen (z. B. fehlender Zugang, fehlende Stromversorgung, kein Ansprechpartner), werden als zusätzliche Arbeitszeit gemäß den gültigen Stundensätzen berechnet.
(6) Zusätzliche Anfahrten
Muss der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, eine zusätzliche Anfahrt durchführen, wird diese als weitere kostenpflichtige Anfahrt berechnet.
6. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechungen ist ausgeschlossen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die entstehen durch:
– unsachgemäße Bedienung oder Anwendung,
– Eingriffe Dritter in die Anlage,
– nicht abgestimmte Veränderungen an elektrischen, mechanischen oder softwarebasierten Systemen,
– fehlende Behördenzustimmungen,
– höhere Gewalt (z. B. Sturm, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser).
(5) Die Haftung für Körper-, Gesundheits- oder Lebensschäden bleibt unberührt.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt bestehen.
7. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Abnahme, sofern keine andere Regelung (z. B. VOB/B) vereinbart wurde.
(2) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile oder Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Witterungseinflüsse oder übermäßige Beanspruchung.
(5) Erlöschen der Gewährleistung/Garantie bei Eingriffen
Die Gewährleistung und sämtliche Garantieansprüche entfallen vollständig, wenn der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Eingriffe, Veränderungen, Reparaturen, Erweiterungen oder sonstige Arbeiten an der gelieferten Sirenentechnik oder deren Steuerungs-, Funk- oder Elektroniksystemen vornehmen.
(6) Definition eines Eingriffs
Als Eingriff gelten insbesondere – jedoch nicht abschließend – das Öffnen von Gehäusen oder Steuereinheiten, das Verändern von elektrischen Anschlüssen, Parametrierungen oder Softwareeinstellungen, Eingriffe in die Verdrahtung, das Austauschen von Bauteilen sowie eigenmächtige Reparatur- oder Manipulationsversuche.
(7) Beweislastumkehr
Hat ein solcher Eingriff nachweislich stattgefunden, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der gemeldete Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers.
9. Dokumentation und Nachweise
(1) Der Auftragnehmer stellt technische Unterlagen wie Montageprotokolle, Messprotokolle, Bedienungsanleitungen und Schaltpläne bereit.
(2) Prüfungen durch Feuerwehren oder andere BOS-Stellen sind – soweit erforderlich – vom Auftraggeber zu veranlassen.
10. Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher projektbezogener Informationen.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und nur zur Durchführung des Auftrags.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 92224 Amberg (Oberpfalz).
12. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.